Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Vermieter und der Mieter schließen einen Mietvertrag über die Nutzung der im Mietvertrag genannten Mietgegenstände auf der Grundlage des Mietvertrages, und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt).
1.2 Der Mieter bietet dem Vermieter den Abschluss des Mietvertrages unter Einbeziehung dieser AGB an. Der Mieter hält sich an dieses Angebot für drei Monate nach Eingang bei dem Vermieter unwiderruflich gebunden.
1.3 Der Mietvertrag kommt zustande, sobald der Vermieter ihn rechtsverbindlich gegengezeichnet hat. Der Vermieter sendet dem Mieter im Anschluss ein unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrages zu.
§ 2 Vertragsdauer
2.1 Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag inkl. dieser AGB gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter den Mietvertrag durch Gegenzeichnung akzeptiert hat.
2.2 Der Mietvertrag wird für eine feste Grundmietzeit abgeschlossen.
2.3 Die feste Grundmietzeit beginnt, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat der Abnahme der Mietgegenstände gemäß Ziffer 4.1 folgt.
2.4 Nach Ablauf der Grundmietzeit verlängert sich die Laufzeit um jeweils zwölf Monate, wenn der Mietvertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der Grundmietzeit bzw. zum Ablauf der jeweiligen Verlängerungslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmals zum Ablauf der Grundmietzeit möglich.
2.5 Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 3 Lieferung und Installation der Mietgegenstände
3.1 Die Auslieferung der Mietgegenstände durch den Vermieter erfolgt unmittelbar an den Mieter, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Der Vermieter wird die Installation der Mietgegenstände durch qualifizierte Kooperationspartner oder eigene Monteure auf seine Kosten ausführen lassen, sofern es im Mietvertrag nicht anders vereinbart ist (z.B. Eigenmontage).
3.3 Der Mieter gewährt dem Vermieter und dem ausführenden Instal- lationsbetrieb, zum Zwecke der Lieferung und Installation, Zutritt zu seinen Räumen und zu den Mietgegenständen sowie den erforderlichen Zugang zu der technischen Infrastruktur. Erfolgt die Installation der Mietgegenstände in vom Mieter gemieteten Räumlichkeiten, hat der Mieter vor Beginn der Installation sicherzustellen, dass die Installation der Mietgegenstände und deren Betrieb mit den notwendigen vorbereiten- den Arbeiten von dem Vermieter der Räumlichkeiten gestattet ist. Die Installation der Mietobjekte erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Installation anerkannten Regeln der Technik. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Anschlussfähigkeit der Mietobjekte an seine Bestandsanlage gegeben ist. Der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Bestandsanlage des Mieters wird vorausgesetzt. Einen Mehraufwand für die Installation der Mietobjekte oder Beschädigungen der Mietobjekte aufgrund der fehlen- den, unvollständigen und/oder mangelhaften technischen Infrastruktur bzw. Bestandsanlage trägt der Mieter.
§ 4 Abnahme der Mietgegenstände, Abnahmebestätigung, Teilleis- tungen des Vermieters
4.1 Die Abnahme der Mietgegenstände wird ersetzt durch die Annahme (Entgegennahme) der Lieferung durch den Mieter.
4.2 Sofern keine zu einer Abnahmeverweigerung berechtigenden Beanstandungen bestehen, ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände zu übernehmen.
4.3 Teillieferungen und Teilinstallationen des Vermieters sind zulässig, sofern diese dem Mieter zumutbar oder mit ihm vereinbart sind.
4.4 Im Falle von zulässigen Teillieferungen und Teilinstallationen des Vermieters, ist der Mieter verpflichtet, ab Erbringung der Teilleistung eine der Teilleistung entsprechende anteilige Mietzahlung an den Vermieter zu leisten.
4.5 Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche der Abnahme hinderlichen und von ihm zu vertretenden Ursachen umgehend zu beseitigen.
4.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen und Beanstandungen dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt auch im Falle der Nacherfüllung.
4.7 Verweigert der Mieter pflichtwidrig und schuldhaft die Abnahme der Mietgegenstände, ist der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf einer dem Mieter für die Abnahme gesetzten angemessenen Nachfrist und anschließender fristloser Kündigung des Mietvertrages berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Versicherungswertes der Mietgegenstände zu verlangen. Beiden Parteien bleibt es vorbehal- ten, den Eintritt eines höheren bzw. niedrigeren oder keines Schadens nachzuweisen.
§ 5 Miete, Fälligkeit, Zahlung
5.1 Der Mieter leistet an den Vermieter die im Mietvertrag ausgewiesene monatliche Miete.
5.2 Die im Mietvertrag ausgewiesene Miete versteht sich zzgl. der bei Fälligkeit geltenden jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.3 Die monatliche Miete ist jeweils zum Ersten eines Kalendermonats im Voraus zu leisten.
5.4 Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete beginnt mit Abnahme der Mietgegenstände. Erfolgt die Abnahme im Laufe eines Kalender- monats, so ist für den Kalendermonat der Abnahme eine entsprechende anteilige Miete vom Mieter zu leisten. Die erste – ggf. anteilige – monatliche Miete für den Monat der Abnahme der Mietgegenstände ist mit der Abnahme fällig.
5.5 Der Mieter ermächtigt den Vermieter, die jeweilige Miete im Wege eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandats einzuziehen. Hierüber wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
5.6 Stellt der Mieter während der gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Schadenersatzanspruch statt der Erfüllung des Mietvertrages die Zahlung der Miete ein, obwohl er die Mietgegenstände nutzt, kann der Vermieter nach seiner Wahl vom Mieter entweder Zahlung der Miete auf ein Treuhandkonto oder eine Bankbürgschaft für die Erfüllung des Mietvertrages verlangen.
§ 6 Anpassung der Miete
6.1 Bei einer Änderung in Menge oder Art der im Mietvertrag bestimmten Mietgegenstände nach Abschluss des Mietvertrages, sind der Vermieter und der Mieter berechtigt, eine der Änderung entsprechende Anpassung der Miete zu verlangen.
6.2 Die Entwicklung der Miethöhe wird durch den vom Statistischem Bundesamt amtlich ermittelten Verbraucherpreisindex in Deutschland (Basis 2020 = 100) bestimmt. Steigt oder fällt dieser ab Beginn des Mietverhält- nisses, so können beide Parteien eine der prozentualen Indexveränderung entsprechende Änderung der Miete verlangen. Die Miete muss nach einer Anpassung an den Index jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben; hiervon ausgenommen sind Erhöhungen wegen Anpassungen der Mietgegenstände (Anzahl der Geräte). 6.3 Die Änderung bedarf einer Erklärung in Textform, in der die ein- getretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben ist. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung in Textform zu entrichten. Die so angepasste Miete gilt ab der Veröffentlichung des festgelegten Verbraucherpreisindex, auch wenn dies dem anderen Vertragspartner erst später mitgeteilt wird.
6.4 Sollte während der Dauer des Mietverhältnisses der in Ziffer 6.2 genannte Index vom Statistischen Bundesamt nicht mehr herausgegeben werden, tritt an seine Stelle der vom Statistischen Bundesamt oder ggf. dessen Nachfolgeorganisation herausgegebene entsprechende Index. 6.5 Sollte die in Ziffer 6.2 vereinbarte Preisklausel nicht den Anforderun- gen der §§ 2, 3 des Preisklauselgesetzes entsprechen, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine Regelung zu treffen, die der in diesem Mietvertrag vorgesehenen Preisklausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 7 Gefahrtragung (Untergang/Abhandenkommen/Beschädigung der Mietgegenstände)/Sach- und Preisgefahr
7.1 Der Mieter trägt für die Mietgegenstände nach Abnahme die Sach- und Preisgefahr.
7.2 Der Mieter wird den Vermieter über den Untergang, das Abhanden- kommen oder Beschädigungen der Mietgegenstände unverzüglich schriftlich unterrichten und auf Nachfrage dem Vermieter damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) schriftlich übermitteln.
7.3 Im Falle des Untergangs, des Abhandenkommens oder der Beschä- digung der Mietgegenstände ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser bei ungestörtem Verlauf des Mietvertrages zum Ende der vereinbarten Laufzeit gestanden hätte. Der Mieter hat insbesondere alle ausstehenden Mieten und den entgangenen Verwertungserlös sowie einen anfallenden Vorfälligkeitsschaden an den Vermieter zu zahlen. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden nachzuweisen. Entsprechende Zahlungsverpflichtungen sind dabei stets um beim Vermieter entstehende Zinsvorteile (Abzinsung), Entschädigungsleistungen Dritter, insbesondere von Versicherern, und um einen eventuellen Verwertungserlös für die Mietgegenstände, dieser gemindert um entstandene Verwertungskosten, im Wege der Saldierung zu kürzen.
§ 8 Unterhaltspflichten des Mieters bzgl. der Mietgegenstände, Ein- haltung gesetzlicher Vorschriften bei Einsatz, Nutzung und Betrieb der Mietgegenstände
8.1 Der Mieter hat die Mietgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.
8.2 Der Mieter hat auf eigene Kosten – sofern im Mietvertrag nicht als Zusatzservice vereinbart – notwendige Pflege- und Reinigungsarbeiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
8.3 Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer
8.2 trotz einer durch den Vermieter gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, diese Verpflichtungen auf Kosten des Mieters zu erfüllen. Ein etwaiges Recht zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
8.4 Der Mieter übernimmt alle öffentlichen oder privatrechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern in ihrer jeweiligen gültigen Höhe zzgl. etwaiger Nebenleistungen zu anfallenden Steuern, die gegenwärtig und zukünftig aufgrund des Besitzes und/oder des Gebrauchs der Mietgegenstände anfallen.
8.5 Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Mietgegenstände frei, soweit diese Ansprüche nicht von dem Vermieter selbst zu vertreten sind.
8.6 Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften beim Einsatz, der Nutzung und des Betriebes der Mietgegenstände obliegt dem Mieter.
§ 9 Standort der Mietgegenstände, Standortveränderungen, Unter- vermietung
9.1 Die Mietgegenstände dürfen nur in den im Mietvertrag angegebenen Geschäftsräumen („Standort“) des Mieters genutzt werden.
9.2 Eine Änderung des Standortes der Mietgegenstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, sofern die Änderung des Standortes seinem Interesse widerspricht. Insbesondere widerspricht es dem Interesse des Vermieters, wenn die Mietgegenstände ins Ausland verbracht werden sollen. Der Mieter trägt das Risiko und die Kosten einer Änderung des Standortes.
9.3 Der Mieter darf die Mietgegenstände ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten nicht zum Gebrauch überlassen, insbesondere nicht vermieten. Das Kündigungsrecht nach § 540 Abs.
1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. Die Verweigerung der Zustimmung entbindet den Mieter auch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete.
§ 10 Veränderungen an den Mietgegenständen
Alle Veränderungen an den Mietgegenständen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter darf die Mietgegenstände nicht zum wesentlichen Bestandteil einer anderen Sache machen.
§ 11 Versicherungspflicht des Mieters, Versicherungsfall
11.1 Der Mieter hat auf eigene Kosten für die Mietgegenstände eine Versicherung gegen den Untergang, das Abhandenkommen oder Beschädigungen der Mietgegenstände bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen oder die Mietge- genstände in bestehende Versicherungen aufzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versicherungswert ist das Produkt aus der Monatsmiete multipliziert mit dem Faktor 60.
11.2 Der Mieter hat innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Mietge- genstände dem Vermieter nachzuweisen, dass er die abzuschließende Versicherung beantragt hat und eine vorläufige Deckung vorliegt. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die nicht nachgewiesene Versicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen.
11.3 Der Mieter tritt zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sowie seine etwaigen Ansprüche gegen Schädiger und deren Versicherer wegen Beschädigung der Mietgegenstände an den Vermieter ab, welcher die Abtretung annimmt. Der Mieter hat zu beantragen, dass der Versicherer einen einzelpolicierten Sicherungsschein auf den Vermieter ausstellt und diesen dem Vermieter übersendet. Er hat alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen gegenüber dem Versicherer zu erbringen und alle aus dem Versicherungsvertrag erwachsenden Obliegenheiten zu erfüllen. 11.4 Unabhängig von der Abtretung ist der Mieter widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und die Schädiger auf eigene Kosten geltend zu machen und einen Schadensfall abzuwickeln. Er muss dabei in jedem Fall Zahlung an den Vermieter verlangen. Der Vermieter ist unverzüglich über einen Scha- densfall und dessen Abwicklung zu informieren. 11.5 Der Vermieter wird erhaltene Entschädigungsleistungen auf die Zahlungspflicht des Mieters anrechnen.
§ 12 Eigentumsverhältnisse, Eigentumssicherung
12.1 Die Mietgegenstände sind Eigentum des Vermieters und sind als solche gekennzeichnet.
12.2 Der Mieter gestattet dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten, die Mietgegenstände während der Geschäftszeiten des Mieters nach vorheriger Abstimmung zu besichtigen.
12.3 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände von allen Rechten Dritter freizuhalten und vor Zugriff Dritter zu schützen. Er wird den Ver- mieter über drohende oder bewirkte Vollstreckungsmaßnahmen unver- züglich durch Übersendung entsprechender Unterlagen informieren. Die entstehenden Interventionskosten des Vermieters trägt der Mieter, soweit die Vollstreckungsmaßnahmen nicht vom Vermieter verursacht und die Interventionskosten nicht von Dritten bezahlt worden sind.
12.4 Jede Verbindung der Mietgegenstände mit einer Immobilie oder Mobilie erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit der Absicht, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen.
§ 13 Kündigung
13.1 Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der festen Grundmietzeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB.
13.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündi- gung des Mietvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 543 BGB bleibt unberührt. Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn
a) der Mieter mit mindestens zwei aufeinander folgenden Mieten oder mit einem nicht unerheblichen Teil von zwei aufeinander folgenden Mieten in Verzug ist und der Vermieter dem Mieter erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung der rückständigen Miete gesetzt hat;
b) der Mieter trotz Abmahnung seine Vertragspflichten weiterhin erheb- lich verletzt oder Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
c) der Mieter die Mietgegenstände ohne schriftliche Zustimmung des Ver- mieters an einen Dritten untervermietet oder einem Dritten überlässt;
d) der Mieter falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters in erheb- lichem Umfang zu gefährden;
e) vereinbarte Sicherheiten nicht gestellt werden oder wegfallen.
13.3 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters, die der Mieter zu vertreten hat, ist der Vermieter im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, wie er bei ungestörtem Verlauf des Mietvertrages gestanden hätte. Für die Berechnung des Schadens gilt Ziffer 7.3. Ein daneben bestehender Anspruch auf rückständige Miete bleibt hiervon unberührt.
§ 14 Rückgabe der Mietgegenstände
14.1 Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter die Mietgegenstände auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben bzw. zurückzusenden.
14.2 Die Mietgegenstände sind vollständig, d.h. inklusive sämtlicher Zubehörteile, die für den Betrieb erforderlich sind und in einem vertragsge- mäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben bzw. zurückzusenden. Die Mietgegenstände entsprechen dem vertragsgemäßen Zustand, wenn sie voll funktionsfähig sind und keine Abnutzung aufweisen, die über eine allgemein übliche Nutzung hinausgeht.
§ 15 Haftung des Vermieters
15.1 Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters aufgrund eigenen Verschuldens des Vermieters oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt; in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der Vermieter dem Mieter nach dem Inhalt des Mietvertrages gerade zu gewähren hat.
15.2 Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung dem Umfang nach auf den vertragstypischen bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern der Vermieter nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet.
15.3 Von den Haftungsbeschränkungen nach diesem § 15 unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie durch den Vermieter für die Beschaffenheit einer Sache und bei Arglist/arglistigem Verschweigen eines Mangels durch den Vermieter.
§ 16 Vertragsübertragung, Abtretung, Aufrechnung, Auskunftspflich- ten
16.1 Der Vermieter kann sein Eigentum, seine Rechte, Pflichten und Ansprüche aus dem Mietvertrag unter Wahrung der Rechte des Mieters auf Dritte übertragen/an Dritte abtreten. Sollte dem Mieter die Abtretung durch den Dritten angezeigt werden, ist er verpflichtet, diese unverzüglich zu bestätigen.
16.2 Der Mieter ist zur Abtretung der ihm gegen den Vermieter zu- stehenden Rechte und Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters berechtigt.
16.3 Der Mieter darf gegen Ansprüche des Vermieters nur mit unbestrit- tenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Mieter nur geltend machen, wenn sie auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruhen.
16.4 Der Mieter hat einen Wechsel seines Sitzes sowie Veränderungen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 17 Schlussbestimmungen (Schriftform, Erfüllungsort und Ge- richtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel)
17.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag und diesen AGB bedürfen der Schriftform.
17.2 Erfüllungsort ist der im Mietvertrag angegebene Standort der Miet- gegenstände und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.
17.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.4 Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages und der AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das Vorgehende gilt für die Schließung etwaiger Lücken des Mietvertrages und der AGB entsprechend.
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