13.1 Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der festen Grundmietzeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB.
13.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündi- gung des Mietvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 543 BGB bleibt unberührt. Der Vermieter ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn
a) der Mieter mit mindestens zwei aufeinander folgenden Mieten oder mit einem nicht unerheblichen Teil von zwei aufeinander folgenden Mieten in Verzug ist und der Vermieter dem Mieter erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung der rückständigen Miete gesetzt hat;
b) der Mieter trotz Abmahnung seine Vertragspflichten weiterhin erheb- lich verletzt oder Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
c) der Mieter die Mietgegenstände ohne schriftliche Zustimmung des Ver- mieters an einen Dritten untervermietet oder einem Dritten überlässt;
d) der Mieter falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters in erheb- lichem Umfang zu gefährden;
e) vereinbarte Sicherheiten nicht gestellt werden oder wegfallen.
13.3 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters, die der Mieter zu vertreten hat, ist der Vermieter im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, wie er bei ungestörtem Verlauf des Mietvertrages gestanden hätte. Für die Berechnung des Schadens gilt Ziffer 7.3. Ein daneben bestehender Anspruch auf rückständige Miete bleibt hiervon unberührt.